Donnerstag, 23. April 2015

Mord und Totschlag

oder: dieser Mordversuch ist besonders böse

Der eine erlebt es vielleicht täglich, der andere nur ab und zu, wieder andere können es sich zumindest vorstellen: es gibt Frauen, die sind sehr speziell und können Mann bisweilen so recht in Rage bringen.
Das gipfelt bisweilen in Reaktionen, die nicht verständlich oder nachvollziehbar sind. So wollte der Angeklagter eine Frau ermorden, was ihm glücklicherweise misslang, und wurde deshalb vom Landgericht in Landshut unter anderem wegen versuchten Mordes verurteilt.
Die Höhe der Strafe begründete das Gericht in der Strafzumessung unter anderem damit, dass der Angeklagten die Frau töten wollte.

So geht es nicht, sagte der BGH in seinem Beschluss vom 11.03.2015 (1 StR 3/15). Vorsatz ist Vorsatz, argumentiert der BGH. Da die Argumentation des Landgerichts gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt und nicht auszuschließen ist, dass das Urteil des Landgerichts darauf beruht, wurde es aufgehoben.

Immer wieder kommt es vor, dass die Höhe einer Strafe mit zum Tatbestand der Strafnorm gehörenden Tatbestandmerkmalen begründet wird. Dies ist grob falsch!

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