Zur Abwechslung mal etwas offtopic aus dem Zivilrecht:
Bürgschaftsklausel in Heimpflegevertrag unwirksam
Der Fall:
Die
Tochter pflegt ihre pflegebedürftige mittellose Mutter im eigenen Haushalt. Als
Vertreterin ihrer Mutter und unter Vorlage einer Generalvollmacht schließt sie
mit einem Pflegeheim einen Kurzzeitpflegevertrag ab. Der vorformulierte Vertrag
enthält unter anderem die nachfolgende Klausel:
„Der Gast und/oder sein Vertreter übernimmt mit der
Unterschrift dieser Vereinbarung die selbstschuldnerische
Bürgschaft/Verantwortung für die fristgerechte Begleichung der Heimkosten.“
Das Pflegeheim wendet sich an die Tochter
und verlangt Zahlung aus dem Kurzzeitpflegevertrag. Nach Durchsicht des Kurzzeitpflegevertrages lehne ich außergerichtlich jegliche Zahlung ab.
In
der vom Pflegeheim beim AG Braunschweig eingereichten Klage wird die Tochter
weiterhin auf Zahlung aus dem Kurzzeitpflegevertrag in Anspruch genommen. Das
Pflegeheim begründet den behaupteten Zahlungsanspruch damit, dass die Tochter mit ihrer
Unterschrift nicht nur im Namen ihrer Mutter den Pflegevertrag, sondern
zugleich auch im eigenen Namen einen Bürgschaftsvertrag mit dem Pflegeheim
abgeschlossen.
Ich habe Klagabweisung beantragt. In der Klageerwiderung wies ich darauf
hingewiesen, dass die Vertragsklausel gegen § 309 Nr.11 BGB verstoße und daher unwirksam
sei. Nach dieser Bestimmung des BGB ist eine Klausel dann unwirksam, wenn in
allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für einen anderen
abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche oder gesonderte Erklärung
eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Grund für diese Bestimmung
ist, dass derjenige, der als Vertreter eines anderen eine Willenserklärung
abgibt, nicht sich, sondern den Vertretenen verpflichten möchte.
Im vorliegenden Fall wollte die Tochter nur ihre Mutter vertreten und für diese den
Kurzzeitpflegevertrag abschließen. Tatsächlich sollte sie aber zugleich als eigene
Haftung eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit der Mutter übernehmen. Dies
verstößt gegen § 309 Nr. 11 BGB. Die Klausel ist daher unwirksam.
Das
AG Braunschweig hat dem Pflegeheim mitgeteilt, es halte eine selbstschuldnerische
Haftung der Tochter wegen § 309 Nr. 11 BGB für unwirksam und fragte an, ob die
Klage zurückgenommen wird. Das Pflegeheim hat, wegen der klaren Rechtslage, die
Klage sofort zurückgenommen.
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