Mittwoch, 29. April 2015

Zur Abwechslung mal etwas offtopic aus dem Zivilrecht:

Bürgschaftsklausel in Heimpflegevertrag unwirksam



Der Fall: 
 
Die Tochter pflegt ihre pflegebedürftige mittellose Mutter im eigenen Haushalt. Als Vertreterin ihrer Mutter und unter Vorlage einer Generalvollmacht schließt sie mit einem Pflegeheim einen Kurzzeitpflegevertrag ab. Der vorformulierte Vertrag enthält unter anderem die nachfolgende Klausel:

„Der Gast und/oder sein Vertreter übernimmt mit der Unterschrift dieser Vereinbarung die selbstschuldnerische Bürgschaft/Verantwortung für die fristgerechte Begleichung der Heimkosten.“
                 
Das Pflegeheim wendet sich an die Tochter und verlangt Zahlung aus dem Kurzzeitpflegevertrag. Nach Durchsicht des Kurzzeitpflegevertrages lehne ich außergerichtlich jegliche Zahlung ab.

In der vom Pflegeheim beim AG Braunschweig eingereichten Klage wird die Tochter weiterhin auf Zahlung aus dem Kurzzeitpflegevertrag in Anspruch genommen. Das Pflegeheim begründet den behaupteten Zahlungsanspruch damit, dass die Tochter mit ihrer Unterschrift nicht nur im Namen ihrer Mutter den Pflegevertrag, sondern zugleich auch im eigenen Namen einen Bürgschaftsvertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen.

Ich habe Klagabweisung beantragt. In der Klageerwiderung wies ich darauf hingewiesen, dass die Vertragsklausel gegen § 309 Nr.11 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Nach dieser Bestimmung des BGB ist eine Klausel dann unwirksam, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für einen anderen  abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche oder gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Grund für diese Bestimmung ist, dass derjenige, der als Vertreter eines anderen eine Willenserklärung abgibt, nicht sich, sondern den Vertretenen verpflichten möchte.

Im vorliegenden Fall wollte die Tochter nur ihre Mutter vertreten und für diese den Kurzzeitpflegevertrag abschließen. Tatsächlich sollte sie aber zugleich als eigene Haftung eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit der Mutter übernehmen. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 11 BGB. Die Klausel ist daher unwirksam.

Das AG Braunschweig hat dem Pflegeheim mitgeteilt, es halte eine selbstschuldnerische Haftung der Tochter wegen § 309 Nr. 11 BGB für unwirksam und fragte an, ob die Klage zurückgenommen wird. Das Pflegeheim hat, wegen der klaren Rechtslage, die Klage sofort zurückgenommen. 

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