Dienstag, 26. Mai 2015

Heute: off topic verwaltungsrechtlich

 

Feuerwehrmann muss anteilige Kosten für Führerschein nicht erstatten

Bayrischer VGH stärkt Engagamant von Ehrenamtlern


Nicht unbedingt unter die Rubrik Strafrecht, aber gleichwohl interessant ist ein Urteil des Bayrischen VGH.

Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr hatte von seiner Gemeinde einen Lkw-Führerschein finanziert bekommen. Im Gegenzug verpflichtete er sich, für die nächsten 10 Jahre für den Einsatzdienst, Ausbildungen und Übungen als Kraftfahrer zur Verfügung zu stehen. Er schied jedoch vor Ablauf dieser 10 Jahre aus dem Feuerwehrdienst aus. Seine Gemeinde verlangte von ihm anteilige Kostenübernahme des Führerscheins.

Nach Ansicht des Bayrischen VGH besteht kein Zahlungsanspruch, weil es an einem wirksamen öffentlich-rechtlichem Vertrag fehle. Doch selbst wenn so ein Vertrag vorliegen würde wäre der Zahlungsanspruch wohl sehr fraglich.
Das bayrische Feuerwehrgesetz (und wohl auch alle anderen Landesfeuerwehrgesetze) räumt den unentgeltlich tätigen Feuerwehrleuten einen ANspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Hierzu zählen auch Kosten für Aus- und Fortbildungen.

Wenn ich da an meine Gemeindefeuerwehr denke; da kann auch noch das eine oder andere am Aufwendungsersatz nachgebessert werden.

Den Artikel bei Legal Tribune Online findet ihr hier.

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