Sonntag, 28. Juni 2015

Braunschweig, § 177 StGB, Klappe: Die Erste 
Jeder ist seines Glückes Schmied
aber
Nicht jeder Schmied hat Glück

 
Obwohl der Vergewaltigung angeklagt, ist mein Mandant aus der ersten Instanz mit einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung herausgekommen. Ein Regelfall nach § 177 Abs. 2 StGB habe nicht vorgelegen, so das Amtsgericht in Braunschweig. So weit, so gut!

Was macht die Staatsanwaltschaft und sicherheitshalbe auch der Verteidiger? Richtig, Berufung einlegen. Die StA strebt bei der Freiheitsstrafe eine 2 vor dem Komma an; ich schau mal wie sich die Sache entwickelt.

Bislang entwickelt sich die Sache interessant und nicht zum Nachteil meines Mandanten.

In der ersten Runde vor dem Landgericht Braunschweig wurde der Öffentlichkeit ein schweigender Angeklagter und eine sich im Wesentlichen an nichts erinnernde Nebenklägerin geboten.

Nach der Mittagspause, in der die Kammer die bisherige Beweisaufnahme in Hinblick auf Tatbestandsmerkamale und Vorsatz vorberaten hat, gab sie eine vorläufige Einschätzung zu den problematischen Tatbestandsmerkmalen und dem Vorsatz zum Besten; natürlich unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme und den Ausführungen des Sachverständigen, der zur Fage Stellung nehmen soll, ob die Bekundungen der Nebenklägerin erlebnisbasiert sind.

Ergebnis der Zwischenberatung: Problematisch und möglicherweise nicht vorliegend bzw. nicht nachzuweisen ist das Tatbestandsmerkmals der Gewalt und der Vorsatz des Angeklagten.

Mir scheint: Mein Schmied hat Glück! Die Nebenklägerin hat so gut wie keine Erinnerung an die für eine Entscheidung wesentlichen Geschehensabläufe und die anderen Zeugen sind solche vom Hörensagen, können zu den problematischen Punkten keine Aussagen treffen.
Und den Gutachter? Mal sehen, was ich mit dem anstellen kann. Danke für den Tip, Werner! 



Amtsgericht Braunschweig (c) RA Kai Hertweck



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