Montag, 29. Juni 2015

Braunschweig, § 177 StGB, Klappe: Die Zweite 

Wer zu spät kommt ...

 
Am Sonntag habe ich noch über die Zwischenberatung des Landgerichts Braunschweig in einer Sexualstrafsache nach § 177 StGB berichtet.

Heute, am zweiten Hauptverhandlungstag, sitze ich im Gerichtssaal und lasse die vergeblichen Versuche des Nebenklagevertreters, einen Befangenheitsantrag durchzubekommen, auf mich wirken. Was ist passiert?

Der erste Hauptverhandlungstag fand am 22.06. statt. Wie berichtet gab die Kammer das Ergebnis ihrer Zwischenberatung bekannt. Dieses Zwischenergebnis hat den Nebenklagevertreter wohl ebenso erschreckt wie die plötzlich aufgetretenen, umfangreichen Erinnerungslücken seiner Nebenklägerin zum Tatgeschehen, welche dafür aber mit neuen und den Angeklagten entlastenden Erinnerungsfetzen gespickt waren.

Am 26.06. folgte dann per Telefax seine Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit. Habe ich in seinem Antrag richtig gelesen? Am 26.06.2015?

Unverzüglich, so der Nebenklagevertreter ging nicht, weil die Nebenklägerin nach der Mittagspause bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenberatung nicht mehr im Saal anwesend war und er sich mit dieser erst wegen des Befangenheitsantrages beraten musste. Diese Beratung, so der Nebenklägervertreter, habe erst am 24.06.2015 stattgefunden.

Aber das Vorbringen der Befangenheit ist dennoch verspätet. Der Befangenheitsantrag hätte noch am 24.06.2015 dem Gericht zugeleitet werde müssen.

Unverzüglch ist in diesem Fall anders, nicht erst am 26.06.2015. Dies sah auch das Landgericht Braunschweig so und wies den Antrag der Nebenklage wegen Verspätung als unzulässig zurück.

Wer zu spät kommt...
... den bestraft (auch) das LG Braunschweig.

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