Samstag, 11. Juli 2015

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 2 StR 54/15
Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur unter bestimmten Bedingungen möglich!

Da wollte das Landgericht oder die Staatsanwaltschaft mal wieder besonders tricky sein und hat sich etwas ganz tolles überlegt.

In einem Vergewaltigungsverfahren wurde ein Ehemann angelagt, seine Frau mehrfach vergewaltigzu haben. Deshalb wurde er verurteilt. So weit, so gut. Strafschärfend wertete das Landgericht aber, dass er über Jahre auch in nicht angeklaften Fällen, entgegen dem Willen seiner Frau mit dieser sexuellen Verkehr hatte.

Dies geht so natürlich nicht, urteilte der BGH völlig zu recht. Als strafschärfend könnten zwar auch in der Anklage nicht angeklagte Taten berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn diese prozessordnungsgemäß festgestellt, also nachgewiesen worden seien.

Im vorliegenden Fall waren sowohl die Anzahl der nicht angeklagten weiteren Übergriffe als auch der Zeitraum, in dem sich die Übergriffe ereignet haben sollen, unklar geblieben. Darüber hinaus habe es auch einen Zeitraum gegeben, in dem die Eheleute einvvernehmlichen sexuellen Kontakt hatten.

Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar und logisch zwingend. Die Ermittlungsbehörden könnten sonst nicht nachweisbare Taten auf Umwegen (anders als mittels Anklageschrift) in das Strafverfahren einführen und über diesen Umweg eine "Bestrafung" für diese Taten im Wege einer Straferhöhung der nachgewiesenen Tat erzielen.

Dem schiebt der BGH erneut einen dicken und deutlichen Riegel vor.

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