Freitag, 10. Juli 2015

KG, Beschluss vom 10.04.2015 - (2) 121 Ss 58/15 (26/15)
Na dann geh doch heim ! 

Das Kammergericht hatte neulich über eine Revision zu entscheiden, die sich das Lansgericht selber eingebrockt hat:

In einer Berufungshauptverhandlung waren fast alle da. Erschienen waren die Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und sogar der Angeklagte war gekommen. Blöd nur, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und ausgerechnet ein/e Übersetzer/in nicht anwesend war.

Als das Gericht erkannte, dass der Angeklegte der Verhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte, fragte es diesen, ob er sich nicht aus dem Sitzungssaal entfernen wolle (um seine Zeit bmit Besserem zu verbringen?). Dies verstand der Angeklagte wegen seiner herforragenden, leider nur fremdsprachlichen Sprachkenntnisse nicht. Daher wurde das gerichtliche Ansinnen freundlicherweise von der Nebenklage übersetzt, woraufhin sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal trollte.
Weder die Nebenklage, die freundlich und hilfsbereit das Ansinnen des Landgerichts übersetzte, noch die Staatsanwaltschaft hatten gegen die Entlassung des Angeklagten Einwände erhoben; ein Protes der Verteidigung hat sich aus strategischen Gründen ohnehin verboten.

Die Hauptverhandlung wurde mit der Beweisaufnahme fortgesetzt und der Angeklagte verurteilt.

In seiner Revision beanstandete der Angeklagte, wen wundert es, dass die in seiner Sache druchgrführte Hauptverhandlung zumindest teilweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei.

Die Revision der Verteidigung hatte natürlich Erfolg, denn das Landgericht hatte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des A fortgesetzt, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Ausnahmegründe vorlagen. Ein eigenmächtiges Ausbleiben liegt nach zutreffender Ansicht des Kammergerichts nicht vor, denn der Angeklagte sei in dem Glauben gewesen, nicht zum Termin erscheinen zu müssen, weil das Gericht ihm das Ausbleiben gestattet bzw. den Anschein hervorgerufen hatte, es sei mit seiner Abwesenheit einverstanden.

Wer sich selber ins Knie schießt braucht sich nicht zu wundern, wenn er den Boden mit Blut besudelt. 

Aufwischen!

 

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