Der Täter muss den Ermittlungsbehörden bei seiner eigenen Überführung nicht behilflich sein !
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte einer Erpressung schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung wertete das Landgericht die besonders hohe kriminelle Energie, mit der der Angeklagte die Tat begangen habe, strafschärfend. Begründet wurde diese "hohe kriminelle Energie" damit, dass der Angeklagte das auf seinem PC geschriebene Erpresserschreiben nicht auf seinem Computer abgespeichert hatte, um ein späteres Auffinden der Datei zu vermeiden.
Auch habe er - wohl beim Tippen des Briefes - Handschuhe getragen, um Fingerabdruckspuren zu vermeiden.
Der BGH findet hierfür deutliche Worte. In seiner Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als strafschärfend gewertet werden dürfen. Dem Angeklagten darf hingegen nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, weil er keine Spuren hinterlassen habe.
Dies berücksichtige man aber strafschärfend, würde man einem Erpresser vorwerfen, er trete unter falschem Namen auf und habe sein Erpresserschreiben nicht auf seinem PC abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt und dann nur ausgedruckt.
Juristische Theorien sind sicherlich sinnvoll; manchmal gehört zur Rechtsfindung aber auch ein wenig Bauchgefühl für das richtige Maß.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen