Montag, 2. November 2015

02.11.2015
Die Urteilsfalle!

Was ist daran so schwer? Der Rücktritt vom Versuch.

Immer wieder stolpern Gerichte mit ihren Urteilen über den Versuch, oder besser gesagt, über die Prüfung des Rücktritts vom Versuch. Mal wird die Versuchsproblematik nicht gesehen, mal wird der Rücktritt vom Versuch nicht richtig beurteilt weil zu schnell und voreilig verneint. So auch in diesem Fall, den der 4. Senat des BGH zu entscheiden hatte. 

Für das Landgericht Aachen erklärt er nochmals, was Rücktritt vom Versuch bedeutet und wie es sich mit dem Fehlschlagen eines Versuchs so verhält:


Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.
Entgegen diesen Vorgaben hat das Landgericht allein in dem UmAlsostand, dass der Angeklagte sein Ziel mit dem in seinem Tatplan vorgesehenen Nötigungsmittel nicht erreichen konnte, einen hinreichenden Grund für die An-nahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gesehen. Zu den weiteren Vorstellun-gen des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs teilt das Urteil nichts mit. Damit bleibt offen, ob er eine Vollendung der Tat, wenn auch mit anderen Mitteln, im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich hielt, auf ein Weiterhandeln aber freiwillig verzichtete. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

 Also alles nochmals auf Anfang!

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