Sonntag, 30. November 2014

Unter Folterbedingungen abgelegtes Geständnis hält Landgericht Berlin für verwertbar

Jeder der in den letzten Jahren mit auch nur halbwegs offenen Augen durch die Presselandschaft gewandert ist konnte die Berichterstattung zu den Folterungen der USA in Guantánamo wahrnehmen. Die Gefangenen wurden nicht nur ohne Prozess jahrelang weggeschlossen, sie wurden auch mit Waterboarding & Co. gefoltert.

Auch zu Zeiten der DDR wurde gefoltert. Mit Schlafentzug, endlosen Befragungen, Entzug von Essen und Trinken sowie körperlichen Zwangshaltungen wurden Aussagen erpresst.

In der Bundesrepublick hat man dies eigentlich schon jahrelang hintersich gelassen, glaubte ich. Doch so mancher Polizeibeamte und auch das Landgericht Berlin setzen die Maßstäbe, wann die Beschuldigten- vernehmung noch erlaubt und wann sie verbotene Folter ist, wohl anders. 

So musste der 5. Senat für Strafsachen des BGH ein Urteil aufheben, welches auf einer "Folteraussage" der Angeklagten beruhte.Die Angeklagte hatte, so geht aus dem Urteil hervor, vor ihrer zum Geständnis führenden Aussage 38 Stunden nicht geschlafen.

Von den Ermittlungsbehörden, vor allem den Sheriffs, kann man ab und an die Eine oder Andere Geschichte lesen. Aber zumindest vom Korrektiv Landgericht hätte man sich gewünscht, dass die Aussage in dem vorliegenden Fall nicht verwertet wird. Aber Weihnachten ist ja nocht nicht und so musste der BGH die Beschuldigtenrechte schützen. Das Urteil kann man hier nachlesen.

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