Donnerstag, 14. September 2017

Was von der Staatsanwaltschaft Hildesheim
so alles angeklagt wird
Oder: Leichtes Spiel in Hildesheim


Prozess um Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Es kam, wie es kommen musste. Freispruch!

Was war passiert?

Anfang des Jahres kam es zu einem Unfall, bei dem nur Sachschaden entstanden war. Der/die Fahrer/in hatte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Der Geschädugte bemerkte den Unfall um 8.15 Uhr, wollte dem Unfallfahrer/der Unfallfahrerin aber Gelegenheit geben, selber die Polizei zu verständigen. Erst um 12.30 Uhr informierte der Geschädigte dann doch selber die Polizei.

Das Fahrzeug gehört der Lebensgefährtin meines Mandanten. Als die Polizei zur Anschrift der Lebensgefährtin fährt, laufen ihr mein Mandant mit über 2 Promille und die nüchterne Lebensgefährtin in die Arme. Über vier Stunden nach dem Unfall.
Mein Mandant wird durchsucht und der angeblich einige Fahrzeugschlüssel gefunden. Bei Besichtigung des abgeschleppten Kfz stellt die Polizei fest, dass der Fahrersitz ganz nach hinten gestellt ist und schließt auf die Fahrereigenschaft meines Mandanten, nicht auf die Möglichkeit, dass seine kleinere Partnerin oder eine andere Person gefahren ist.

Aber warum hatte die Staatsanwaltschaft Hildesheim so etwas angeklagt? Keine Ahnung!!!

In der Verhandlung wurde der Geschädigte vernommen, der von der Höhe des Schadens, von dem Kanll im Garten um 8.15 Uhr und von der Alarmierung der Polizei erzählte.
Die geladene Lebensgefährtin machte als Verlobte nach § 52 StPO von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht und nach § 55 StPO von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gebrauch.

Der geladene Polizist hate die Ladung nicht erhalten und befand sich darüber hinaus ohnehin im Urlaub.

Aber selbst wenn der Polizist der Unfallaufnahme ausgesagt hätte - so das Gericht - hätte dies zu einer Verurteilung nicht genügt.

Der nach hinten verschobene Fahrersitz und ein nach über 4 Stunden in einer Entfernung von 5 km von Unfallort mit Fahrzeugschlüssel aufgegriffener betrunkener Freund der Kfz-Halterin können die Täterschaft nicht begünden.

Das war von Anfang an meine Einschätzung, der das Gericht folgte und meinen Mandantin folgerichtig freisprach.

Freitag, 7. Juli 2017

§153 StPO ist der kleine Bruder des Freispruchs
Oder: Wie man es jedem recht machen kann

 
Eigentlich wollte ich dem vermeintlich Geschädigtem ein wenig auf den Zahn fühlen.

Heute vor dem Amtsgericht in Braunschweig wurde ein Fall von Betrug verhandelt. Was war geschehen?

Mein Mandant hatte online 2 E-Zigaretten bestellt, die ihm auch geliefert worden sind. Eine hat er für sich behalten, die andere sollte seine Freundin bekommen. Diese probierte das rauchende Wunder aus und stellte fest: das Wunder war mangelhaft, weil es das Wasser (Dampfflüssigkeit) nicht halten konnte.
 

Mein Mandant ließ den Kaufpreis der einen E-Zigarette zurückbuchen und schickte diese (zugegebenermaßen erst 4 Monate später) zum Verkäufer zurück.

Hat jemand aufgepasst? 2 Zigaretten bekommen und bezahlt, eine zurückgeschickt und Kaufpreis zurückgeholt.

Was macht der Verkäufer? Anzeige wegen Betrug, angegebener Schaden: Kaufpreis von 2 Zigaretten.

Und dann kommt der arme Geprellte, obwohl ordnungsgemäß geladen, noch nicht einmal zu Hauptverhandlung. Egal, wir konnten den Nachweis führen, dass nur der Kaufpreis für die mangelhafte E-Zigarette zurückgebucht wurde.

Mit Gericht und Staatsanwaltschaft einigte man sich dann auf eine Einstllung mit voller Kostenerstattung durch die Staatskasse.
Jeder wollte die Sache vor dem Urlaub vom Tisch haben, der Mandant hat keine Kosten und entgegenkommender Weise haben wir dem "Geschädigten" die Kosten für den sonst notwendig gewordenen 2. Verhandlungstag erspart.

Urlaub, ich komme !!!

Sonntag, 25. Juni 2017

25.06.2017

Zeugenrechte sollen durch StPO-Reform
gravierend eingeschränkt werden

Das geplante Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschneidet Zeugenrechte. Was ist geplant und wie kann ein Zeuge seine Rechte effektiv schützen?


Bislang gibt es für Zeugen keine Verpflichtung für eine Zeugenaussage vor der Polizei zur Verfügung zu stehen. Im Rahmen einer geplanten Reform der Strafprozessordnung soll dies geändert werden.


1) Aktuelle Rechtslage
Nach den aktuell gültigen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Verpflichtung für Zeugen, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten und eine Zeugenaussage bei der Polizei zu machen.

Nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft nach § 161a Abs. 1 StPO oder bei einer gerichtlichen Vorladung nach § 48 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, zu einem Vernehmungstermin zur erscheinen.

Tatsächlich versucht die Staatsanwaltschaft jedoch oft, den Zeugen zu einer Aussage bei der Polizei zu drängen, indem sie auf die mögliche Verpflichtung zum Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft hinweist.

2) Geplante Gesetzesänderungen
Durch das geplante Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 18/11277) sind zahlreiche gravierende Änderungen der Strafprozessordnung geplant, die u.a. auch betreffend die Pflicht eines Zeugen zum Erscheinen vor der Polizei.

Nach dem Gesetzentwurf soll in § 163 StPO, der die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren regelt, Absatz 3 durch neue Absätze 3 bis 7 ersetzt werden. In diesen neuen Absätzen ist eine Pflicht des Zeugen zum Erscheinen vor der Polizei festgeschrieben.

Die geplanten Änderungen im Einzelnen
In § 163 Abs. 3 StPO n.F. ist geregelt, dass Zeugen auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen haben, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, wird durch § 152 GVG i. V. m. dem Landesrecht definiert. Hierzu gehören vor allem Polizeibeamte, aber auch andere Behörden sein, wie z.B. die Steuerfahndung.
Nach § 163 Abs. 4 StPO n.F. entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Zeugeneigenschaft und das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, wenn Zweifel hierüber bestehen oder im Laufe der Ermittlungen Zweifel auftreten.

Der Gesetzentwurf wird damit begründet, dass es allein vom Verhalten des Zeugen abhänge, ob die Staatsanwaltschaft tätig werden müsse, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gebe, dass die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. Die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft binde unnötig Ressourcen und verursache eine Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft solle daher von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen entlastet werden, behalte aber die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren, weil die Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeugen vor der Polizei von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhänge.

§ 163 Abs. 4 StPO n. F. sieht vor, dass über das Vorliegen der Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten die Staatsanwaltschaft entscheide, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen.
Es ist aber fraglich, ob in der Praxis tatsächlich eine polizeiliche Zeugenvernehmung unterbrochen werden wird, um Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen besteht oder nicht.

In § 52 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger geregelt. Wer Angehöriger ist kann wohl noch recht einfach festgestellt werden.
Wesentlich schwieriger wird es sein die Frage zu klären, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO besteht. Nach § 55 StPO darf der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich selbst oder einen nahen Angehörigen in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Gerade bei umfangreichen und/oder schwierigen Sachverhalten ist vor allem zu Beginn von Ermittlungen nicht sicher fest, ob eine Person, die als Zeuge geladen ist, nicht tatsächlich doch auch als Beschuldigter der Tat in Betracht kommt. Hier besteht die Gefahr, dass sich der Zeuge selbst belastet, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Sache macht und sich damit selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt.
Zur Klärung der Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO besteht, sind zum Teil komplexe juristische Fragen zu klären. Es erscheint zweifelhaft ob Polizeibeamte immer ausreichend qualifiziert sind, um diese juristischen Fragestellungen zur beantworten. Es besteht daher die Gefahr, dass die vernehmenden Polizeibeamten in der konkreten Vernehmungssituation das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechtes verneinen und eben gerade nicht - wie vom Gesetz gefordert - eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeiführen.

Auch wenn in einer späteren Gerichtsverhandlung festgestellt würde, dass die Aussage nicht zum Nachteil des „Zeugen“ verwertet werden darf, so wären die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen nicht mehr zu vermeiden.
Auch erscheint es fraglich, ob Polizeibeamte in der konkreten Vernehmungssituation immer bereit sein werden, tatsächlich Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu halten. Unklar ist auch wie sich die Beamten verhalten werden, wenn der zuständige Staatsanwalt nicht erreicht werden kann.

Wird der Polizeibeamte die Vernehmung abbrechen, die Staatsanwaltschaft später informieren und einen neuen Vernehmungstermin ansetzen?

Wahrscheinlicher ist aber, dass der Vernehmungsbeamte versuchen wird, den Zeugen dazu zu bewegen, trotzdem eine Aussage zu machen (auch wenn er sich ggf. selbst belastet)! 

Was ist einem Zeugen zu raten? 
Einem Zeugen, der zukünftig zu einer Vernehmung vor die Polizei geladen wird, ist deshalb zu raten, vor der Vernehmung mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob er sich durch seine Aussage eventuell selbst belasten könnte und ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Bei der Vernehmung selbst kann ein Anwalt als Zeugenbeistand die Rechte des Zeugen wahren.


(c) RA und FA für StrafR Kai Hertweck, Wolfenbütteler Str. 79, 38102 Braunschweig

Mittwoch, 25. November 2015

25.11.2015
Abgenutzte Schuhsohlen sind allgemeines Lebensrisiko

Keine Schadenersatzpflicht der Gemeinde wegen abgenutzter Schuhsohlen durch im Winter ausgebrachtem abstumpfenden Streumittel.

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Gemeinde sich nicht wegen einer Amtspflichtverletzung schadenersatzpflichtig macht, wenn sie durch das Ausbringen eines Granulat-Salz-Gemischs ihrer winterlichen Streupflicht nachkommt und dadurch die Schuhsohlen von Fußgängern eine erhöhte Abnutzung erfahren.

Geklagt hatte ein Fußgänger der bei Gericht vorgetragen hatte, seine orthopädischen Schuhe hätten durch das von der Gemeinde ausgebrachte Granulat-Salz-Gemisch eine erhöhte Abnutzung erfahren. Hierfür verlangte er von der Gemeinde Schadenersatz.

Das Landgericht Oldenburg entschied jedoch, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht. Der Gemeinde sei eine Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe die Gemeinde lediglich ihre Verkehrssicherungspflicht bzw. ihre winterlichen Streupflicht erfüllt. Wie und mit welchen Streumitteln die Gemeinde dies macht, stehe in deren Ermessen. Die dadurch bedingte geringfügig erhöhte Abnutzung der Schuhsohle des Klägers stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches im Winter wegen der Schnee- und Eisglätte im Interesse der Fußgänger und aller anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen sei. 

Man kann es manchen Leuten eben nie recht machen. Dieser Kläger hätte auch geklagt, wenn er sich auf dem nicht gestreuten winterlichen Gehweg seine Knochen gebrochen und deshalb anschließend andere orthopädische Hilfsmittel als nur seine Schuhe benötigt hätte.

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 12.12.2004

(c) RA Kai Hertweck
 

Donnerstag, 12. November 2015

12.11.2015
Staatsanwaltschaft objektivste Behörde der Welt ?

Staatsanwaltschaft benachteiligt Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wissentlich.

Die Staatsanwaltschaft, so die Idee des Gesetzgebers, ermittelt nicht nur Tatsachen zu Lasten eines Beschuldigten, sie soll auch entlastende Umstände, die für einen Beschuldigten sprechen, ermitteln und seine Verfahrensrechte beachten und schützen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren bei Gericht zu beantragen, wenn dies angezeigt erscheint. Soweit die Theorie.

Dass Staatsanwaltschaften es nicht immer so halten, zeigt ein von mir bearbeiteter Fall:

Mein Mandant wird der Vergewaltigung beschuldigt. Bereits im Ermittlungsverfahren rege ich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an, man möge mich als notwendigen Verteidiger beiordnen. Bei dem Tatvorwurf handelt es sich um ein Verbrechen, weshalb der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Die Staatsanwaltschaft teilt mir daraufhin mit, sie sehe derzeit noch keinen Grund für die Anregung einer Beiordnung beim zuständigen Gericht. Das ist leider gängige Praxis, naja, Haken dran.

Dann wird das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. OK denke ich, dann muss man wirklich keine Beiordnung anregen und habe für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sogar ein wenig Verständnis.

Dann aber wird dem vermeintlichen Tatopfer ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Dieser Beistand legt gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, versucht also, das Verfahren gegen meinen Mandanten wieder in Gang zu setzen. Zugleich beantragt der Beistand die Zulassung der Nebenklage.

Na, denke ich, nun ist das Tatopfer anwaltlich vertreten und versucht aktiv die Verurteilung meines Mandanten zu erreichen. Es liegt der zusätzliche Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO vor und die Waffengleichheit gebietet es eigentlich, nunmehr auch dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, der gegen den Antrag des Beistandes verteidigen kann.
Ich rege daher erneut meine Beiordnung bei der Staatsanwaltschaft an und weise auf den zusätzlichen Beiordnungsgrung hin.

Die Staatsanwaltschaft mäkelt auf meinen neuerlichen Schriftsatz aber nur rum und lehnt eine Beiordnung weiterhin ab. Sie hält augenscheinlich nichts von Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft/Nebenklägerin, nichts davon, dem Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen, wie auch die vermeintlich Geschädigte einen vom Staat bezahlten Rechtsanwalt an ihrer Seite hat, der aktiv die Verurteilung meines Mandanten anstrebt.


Staatsanwaltschaft, objektivste Behörde der Welt?



    

Freitag, 6. November 2015

06.11.2015
Gibt es einen Katzenkönig ?

Anscheinend glauben mehr Manschen an Außerirdische & Co. als man glaubt.

Ein Klassiker der deutschen Strafrechtsgeschichte und im juristischen Studium für jeden Studenten ein Standartfall im Bereich Strafrecht ist der Katzenkönig-Fall des BGH (vor. LG Bochum) von September 1988.

In diesem Klassiker hat der BGH entschieden, dass mittelbare Täterschaft auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als so genanntes menschliches Werkzeug volldeliktisch handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. 

Dies ist alles graue und trockene Strafrechtstheorie; hier nun der Sachverhalt zum schmunzeln, wie ihn das Landgericht Bochum seinem Urteil zu Grunde gelegt hat:

Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den „Katzenkönig“ aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, ,H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau O. von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wußte – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der „Katzenkönig“ ein Menschenopfer in der Gestalt der O; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, „da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten“. Nachdem er H. „unter Berufung auf Jesus“ hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine „unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht“ sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die „Gefahr für Millionen Menschen ab“, die er „durch das Opfern von O.“ retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. die O in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. – im Einverständnis mit H. – gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen O. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem „Auftrag“ unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.
Der geneigte Leser staunt und muss erkennen: Jeden Tag steht ein Dummer auf!

Da sage noch mal jemand- die Juristerei sei trocken, humorlos und spaßbefreit.

Dienstag, 3. November 2015

03.11.2015
Auf die Finger geklopft

Der krampfhafte Versuch eines Landgerichts, den Gesamtstrafenausspruch zu retten

Richter sind bisweilen eitele Gesellen. In Kollegialgerichten kann sich diese Eitelkeit auch mal potenzieren. 
Das Landgericht Erfurt hatte den Angeklagten wegen diverser Sexualstraftaten zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses erste Urteil hat der 2. Senat des BGH im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im zweiten Urteil des Landgerichts Erfurt hat das Gericht den Angeklagten nunmehr erneut zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Das Gericht wollte in seinem zweiten Urteil anscheinend auf Nummer sicher gehen und die erste ausgeurteilte Gesamtstrafe der Höhe nach unbedingt  "durchdrücken".
Es schob daher vermeindlich wichtige Gründe für das Strafmaß des erstinstanzliche Urteils nach:

Darüber hinaus ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass auch ein Jahr nach der Verurteilung durch das Landgericht Erfurt keine Strafaufarbeitung erkennbar ist. Der Angeklagte hat weder die im Vergleich zwischen ihm und den Nebenklägern vereinbarten Zahlungen beglichen, noch hat er sich in ärztliche Betreuung begeben. Um eine Therapie zur Aufarbeitung der sexuellen Probleme hat sich der Angeklagte nicht gekümmert.
Das kann man natürlich machen, Gründe nachschieben. Die neuen Gründe für die ausgeurteilte Gesamtstrafe sollten dann aber nicht an den Haaren herbeigezogen sein.

Die Revision gegen die Gesamtstrafenbildung hat Erfolg.

Die vom Landgericht mitgeteilte Begründung für die neue Gesamtfreiheitsstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Urteilsgründen bleibt unklar, warum vom Fehlen einer Aufarbeitung der abgeurteilten Straftaten auszugehen ist. Die dafür genannten Gründe sind nicht nachvollziehbar.
Nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte Schulden hat und nur Arbeitslosengeld bezieht, liegt die Annahme fern, dass ihm ein Vorwurf daraus zu machen ist, weil er bisher keinen Schadensersatz geleistet hat. Eine Erläuterung seiner abweichenden Bewertung hat das Landgericht im Urteil nicht mitgeteilt.
Der Angeklagte ist nach den bindenden Feststellungen zuletzt im November 2002 wegen einer Sexualstraftat aufgefallen. Seither hat es keine vergleichbaren Delikte mehr gegeben. Warum gleichwohl trotz des Zeitablaufs zwischen der letzten Sexualstraftat und dem Urteil ein Therapiebedarf bestehen und dem Angeklagten dessen Nichterfüllung vorzuwerfen sein soll, erschließt sich nicht. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe damit nicht begründbar.
Klare Worte des BGH. Ich bin gespannt, was sich das Landgericht Erfurt als Begründung der Gesamtstrafe in seinem dritten Urteil ausdenkt.