Dienstag, 10. Februar 2015

Die Polizei, dein Freund und Helfer?

Nicht in jedem Fall!



Es ist schon erstaunlich, wie so manch Polizeibeamter die Rechte von Beschuldigten mit Füßen tritt.

Gegen meine Mandantin besteht der Anfangsverdacht eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Sie beauftragt mich und überreicht eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei. Ich beantrage Akteneinsicht und teile der Polizei mit, dass meine Mandantin keine Angaben zur Sache macht; es soll zunächst Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen werden. Der normale Lauf der Dinge wäre dann der, dass die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger die Akte zur Einsicht überlässt und in einem Besprechungstermin mit dem Mandanten überlegt wird, ob es sinnvoll ist, eine Einlassung abzugeben. Aber in Helmstedt ticken die Uhren wohl etwas anders.

Ich bekomme einen Telefonanruf von meiner aufgeregten Mandantin. Diese berichtet, der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte habe sie telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, für so eine Lapalie brauche man keinen Rechtsanwalt einschalten. Auf den Hinweis, sie habe mich aber bereits beauftragt, meinte der "Freund und Helfer" nur, das Mandat könne man ja auch wieder kündigen und fragte (wahrscheinlich ohne rot zu werden), wann sie denn nun der Vorladung Folge leisten und eine Aussage machen wolle. Hätte ich nicht an meinem Schreibtisch gesessen, mich hätte es umgehauen.

Statt den Bürger nach § 136 Abs.1 StPO aufzuklären und damit dessen verfassungsmäßige Rechte zu garantieren, wollte dieser Gesetzeshüter die Rechte meiner Mandantin massiv verkürzen und so Tatsachen im Ermittlungsverfahren schaffen, die kein Verteidiger mehr rückgängig machen kann.

§ 136 Abs.1 StPO:
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.[...]

Meine Mandantin hat richtig gehandelt, keine Angaben zur Sache gemacht und sofort ihren Verteidiger benachrichtigt. Durch Ihr Schweigen konnte ihr so nur ein Teil der vorgeworfenen Tat nachgewiesen werden; die Strafe fiel entsprechend geringer aus.Was lernen wir aus der Geschichte?

Reden ist Blech, Schweigen ist Gold !


 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen