Samstag, 20. Juni 2015

Aufgepasst und hingehört

Richter müssen ihre ungeteilte Aufmerksamkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung schenken - private SMS währenddessen sind tabu

 
Da kann man mal sehen, mit was sich der BGH so alles beschäftigen muss.

Meinte doch ein Richter am LG Frankfurt, während einer laufenden Hauptverhandlung und der Einvernahme von Zeugen sein Handy für private SMS nutzen zu können/müssen.
Gegen diesen Richter wurde, was durchaus nachvollziehbar ist, ein Befangenheitsantrag angebracht, den das LG Frankfurt abgelehnt hat.

Zu Unrecht, urteilte nun der BGH am 17.06.2015 (Az. 2 StR 228/14). Der 2. Senat hob das Urteil des Landgerichts Frankfurt auf und schrieb Richtern ins Stammbuch:
Es ist unzulässig, wenn Richter während ihrer Verhandlung Handys für private Zwecke nutzen. Sie verstoßen damit gegen ihre richterlichen Dienspflichten, denn ein Richter stellt mit der Nutzung seinen privaten Interessen über seine Dienstpflichten.
Ein Richter überschreitet eine Grenze, wenn er mit elektronischen Geräten seine Bereitschaft zeigt "in private Außenkontakte zu treten" und diese Kommunikation aktiv in der Hauptverhandlung führt.

Bundesrichter Thomas Fischer:
"Das ist nicht eine Frage des guten Geschmacks oder der Höflichkeit, sondern eine Frage, die den Kernbereich der richterlichen Pflichten betrifft."
Recht hat er!

 

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