BVerfG, v. 16.06.2015
- 2 BvR 2718/10; 2 BvR 2808/11; 2 BvR 1849/11
Bundesverfassungsgericht stutz Staatsanwaltschaften die FlügelGerne und oft haben Staatsanwaltschaften ihre Eilkompetenz zur Anordnung von Durchsuchungen & Co. angenommen und entsprechende Beschlüsse erlassen. Damit ist es nun zumindest für die Fälle vorbei, in denen die Staatsanwaltschaft eine richterliche Entscheidung einholen könnte oder wegen des eigenen "Versagens" eine richterliche Entscheidung nicht erfolgen kann.
In diesen Entscheidungen hatte die zuständige Staatsanwaltschaft bei den zuständigen Richtern einen Durchsuchungsbeschlüsse o.ä. beantragt und diese mithin mit der Angelegenheiten befasst. Die Richter lehnten die Entscheidungen zumeist ab, weil ihnen die Ermittlungsgrundlage als Entscheidungsbasis nicht vorlag. Die Staatsanwaltschaft umging daher die befassten und die Anträge ablehnenden Richter, indem sie die beantragten Maßnahmen selber anordnete.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2015 entschieden, dass wenn der zuständige Richter mit der Sache befasst ist bzw. war, eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht mehr besteht.
Ist ja auch nachvollziehbar. Es kann ja nicht sein dass der Richter ohne die
Karlsruhe meint: Hausaufgaben machen, StA!
Danke Karlsruhe
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