Donnerstag, 9. Juli 2015

Der sture Justizbock
Akte nur gegen Vollmacht 

Das Albert Einstein ein kluger Kopf war ist allgemein bekannt. Ab und zu werde ich auch in meiner anwaltlichen Praxis als Strafverteidiger mit seinen Erkenntnissen konfrontiert, und damit meine ich nicht die von ihm begründete Relativitätstheorie! Auch über die eine oder andere menschliche Eigenschaft hat sich Albert trefflich ausgelassen:
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
An diesen Spruch musste ich denken, als ich heute die erneute Ablehnung einer Einsicht in eine Ermittlungsakte bekam. Was war passiert?

Ich hatte in einer Strafsache an eine Staatsanwaltschaft in Bayern die Bitte um Akteneinsicht gerichtet. Erfreulich rasch, aber nur das war erfreulich, kam dann ein Telefax, mit dem der Sachbearbeiter die Aktenversendung von der Vorlage einer Vollmacht abhängig machte.
Ich schrieb daraufhin zurück und teilte mit, ich sei als Rechtsanwalt ebenso Organ der Rechtspflege wie Staatsanwalt oder Richter, hätte mich mit der anwaltlichen Versicherung in meinem Akteneinsichtsgesuch auf meinen bei der Zulassung gegebenen Eid berufen und habe weiter ergänzend auf die obergerichtliche einschlägige Rechtsprechung zu Vollmachtsvorlage bei Akteneinsicht hingewiesen.

Aber dies beeindruckte den Sachbearbeiter nicht. Eine Akte, so schrieb er mir zurück, gibt es nur gegen Vorlage einer Vollmacht.
Naja, dann soll sich halt der Vorgesetzte des Justizsturbocks mit meinem Gesuch auf Akteneinsicht und einer Dienstaufsichtsbeschwerde herumschlagen.

Denn eines ist klar: Hauptverhandlung nur gegen Akteneinsicht!

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